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   OLG Schleswig, 29.01.2009 - 11 W 61/08   

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https://dejure.org/2009,14212
OLG Schleswig, 29.01.2009 - 11 W 61/08 (https://dejure.org/2009,14212)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 29.01.2009 - 11 W 61/08 (https://dejure.org/2009,14212)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 29. Januar 2009 - 11 W 61/08 (https://dejure.org/2009,14212)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Hemmung der Verjährung bei Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrages ohne das vorgeschriebene Formular und hierdurch bedingter Verzögerung der Bekanntgabe der Entscheidung

  • Judicialis

    BGB § 204 Abs. 1 Nr. 14; ; ZPO § 117 Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 204 Abs. 1 Nr. 14; ZPO § 117 Abs. 4
    Hemmung der Verjährung bei Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrages ohne das vorgeschriebene Formular und hierdurch bedingter Verzögerung der Bekanntgabe der Entscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Frankfurt, 16.10.2014 - 22 U 22/13

    Hemmung der Verjährung bereits mit Veranlassung der Bekanntgabe der PKH

    Das OLG Schleswig weist darauf hin, "dass es für die Entscheidung zur Verjährung darauf ankommt, ob ihr Prozesskostenhilfeantrag dem Antragsgegner demnächst nach der Einreichung des Antrags bekannt gegeben wurde" (OLG Schleswig 29.1.09 - 11 W 61/08 -).
  • OLG Hamm, 02.02.2012 - 5 U 110/11

    Hemmung der Verjährung durch Anbringung eines Prozesskostenhilfegesuchs

    Stattdessen hat er es versäumt, (zeitgleich) mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Akten zu reichen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24.01.2008 - IX ZR 195/06 = NJW 2008, 1939; OLG Schleswig, Urteil vom 29.01.2009 - 11 W 61/08 = OLGR 2009, 393; Palandt-Ellenberger a.a.O.).
  • OLG Nürnberg, 06.04.2010 - 4 W 535/10

    Verjährungshemmung durch gerichtliche Geltendmachung: Hemmungswirkung eines der

    Das OLG Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 29.01.2009 (11 W 61/08) entschieden, dass die Bekanntgabe eines Prozesskostenhilfeantrags acht Wochen nach dessen Eingang unter den dort vorliegenden Umständen nicht mehr als "demnächst" i. S. v. § 167 ZPO angesehen werden könne, während im vorliegenden Fall die Bekanntgabe 12 Tage nach Eingang erfolgte, was nach allgemeiner Meinung in jedem Fall als "demnächst" gilt.
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